Allgemeines Zivilrecht

Ihre Rechte auf Umtausch oder Rücktritt von einem Kaufvertrag

Ein Verkäufer hat nach neuem Recht statt der bisherigen sechs Monate zwei Jahre Gewährleistungsfrist für die ordnungsgemäße Funktion des Kaufgegenstandes.

Diese Mängelhaftung tritt nicht nur bei einem Defekt der Ware in Kraft, sondern auch beispielsweise dann, falls diese nicht die mit der Werbung versprochenen Eigenschaften aufweist, wenn der gekaufte Wagen also nicht die angegebene Höchstleistung bringt oder das Hemd nicht knitterfrei ist, wobei wichtig ist, dass man das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft auch nachweisen kann.

Die zweijährige Mängelhaftung erstreckt sich auch auf gebrauchte Waren, es sei denn, diese Frist wurde beispielsweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder aber im Kaufvertrag auf ein Jahr verkürzt. Bei dem Kauf gebrauchter Gegenstände von Privat, kann die Sachmängelhaftung vollständig ausgeschlossen werden. Dies ist beispielsweise regelmäßig bei Anbietern im Internet-Portal ebay der Fall.

Auch wenn es die Gebrauchsanweisung nicht zulässt, die Ware ordnungsgemäß in Gebrauch zu nehmen, fällt dies unter die Gewährleistung des Verkäufers. Dieser so genannte „IKEA-Paragraph“ regelt, dass die Montageanleitung oder Gebrauchsanweisung so gestaltet sein muss, dass der Verbraucher die Ware problemlos in Betrieb nehmen kann. Dies bedeutet , dass man Gebrauchsanweisungen, die klingen als seien sie von einem Japaner vom Norwegischen ins Deutsche übersetzt worden, nicht mehr hilflos gegenüber steht.

Was ist zu tun, wenn ein Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist auftritt?

Tritt der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Erhalt der Ware auf, so wird davon ausgegangen, dass die Ware bereits von Anfang an fehlerhaft war, ohne dass Sie hierfür Beweis antreten müssten. Anders ist der Fall jedoch, wenn der Fehler nach Ablauf von sechs Monaten auftritt. Dann sind Sie verpflichtet nachzuweisen, dass der Mangel schon bei Kauf vorgelegen hat.

Behauptet der Verkäufer, der Mangel sei von Ihnen verschuldet und durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden, so hat er dafür die Beweispflicht. Diese neue Regelung soll den privaten Verbraucher schützen, gilt also nur für den Fall, dass Sie privat etwas von einem Unternehmer und nicht von Privat gekauft haben.

Sie haben nun zunächst die Möglichkeit, vom Verkäufer entweder Reparatur oder aber Ersatz zu verlangen und zwar auf Kosten des Verkäufers.

Erst wenn dieser Versuch der Mängelbehebung fehlschlägt, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Dies bedeutet, dass Sie dem Verkäufer seine Ware zurückgeben und dafür Kaufpreiserstattung verlangen können. Haben Sie die Ware (beispielsweise ein Kfz) jedoch bereits schon einige Zeit genutzt, so kann der Verkäufer einen Teil des Kaufpreises als Nutzungsentschädigung einbehalten.

Wenn der Mangel vom Verkäufer verschuldet ist, haben Sie zusätzlich die Möglichkeit Schadenersatz für etwa entstandenen Schaden zu verlangen.

Es ist grundsätzlich jedoch nicht möglich, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Sie es sich anders überlegt haben oder Ihnen die Ware plötzlich nicht mehr gefällt. Lediglich beim Katalogkauf (auch via Internet oder Telefon) haben Sie die Möglichkeit die Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen zurückzusenden. Zu beachten ist jedoch, dass Sie die Ware lediglich zur Ansicht erhalten. Durch Nutzung machen Sie sich dem Verkäufer gegenüber schadenersatzpflichtig.

Diese Sonderreglung der Widerrufsfrist von zwei Wochen bezieht sich auf die so genannten „Haustürgeschäfte“. Werden Sie bei diesen Geschäften nicht über die Widerrufsfrist informiert, können Sie ohne zeitliche Begrenzung widerrufen. Sie müssen übrigens nicht mehr gesondert für diese Widerrufsfrist unterschreiben. Die Unterschrift auf der Bestellung oder dem Vertrag ist hier ausschlaggebend. Werden Sie erst nachträglich über die Widerrufsfrist unterrichtet, beträgt diese abweichend von der üblichen Regelung einen Monat.

Zeitschriftenabonnements, die Sie an der Haustür oder in der Fußgängerzone abgeschlossen haben, sind ebenfalls innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluß zu widerrufen.

Haben Sie die Zeitschrift jedoch ausdrücklich per Bestellung abonniert, so gilt die zweiwöchige Widerrufsfrist nur dann, wenn das Abo sie bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit 200,00 € kostet.

Verjährung

Ansprüche aus Kaufverträgen verjähren in der Regel nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Jahresende. Das bedeutet, auch für eine Rechnung, die Ihnen im Januar 2008 zugeht, beginnt die Verjährungsfrist erst am 31.12.2008 zu laufen und endet am 31.12.2011 um 24.00 Uhr.

Sachmängelhaftung bei Handwerkerleistungen oder aber Architektenleistung

Ein Handwerker haftet aus dem Werkvertrag für seine ordnungsgemäß erbrachte Leistung zwei Jahre lang. Dies gilt natürlich nur, wenn derselbe Mangel nach Reparatur innerhalb dieser Frist aus derselben Ursache erneut auftritt.

Für seine Planungsleistung an Häusern oder ähnlichen Bauwerken haftet ein Architekt fünf Jahre lang. Die an dem Hausbau beteiligten Handwerker jedoch wieder aus dem Werkvertrag lediglich zwei Jahre.

Bei Zweifelsfällen oder Streitragen empfiehlt es sich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.